§1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
- Der am 31.05.1957 in Neukeferloh gegründete Verein führt den Namen: „Turn- und Sportverein Grasbrunn-Neukeferloh e.V.“ (abgekürzt TSV Grasbrunn- Neukeferloh) und hat seinen Sitz in Grasbrunn. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 9388 eingetragen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Farben des Vereins sind gelb und schwarz. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an (Vereinsnummer 11176). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes- Sportverband e.V. vermittelt.
§3 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein fördert den Kinder- /Jugend- /Erwachsenen- /Breiten- /Wettkampf-/ Gesundheits- und Seniorensport
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes;
- Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichenVeranstaltungen;
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz geeigneter Übungsleiter.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel sowie etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder / Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr)
- Kinder (bis einschließlich 13 Jahre; Stichtag 1.1. eines Jahres)
- Jugendliche (14 bis 17 Jahre; Stichtag 1.1. eines Jahres)
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig Antragsteller, die nicht deutscher Nationalität sind, haben einen gültigen Versicherungsschutz für die Ausübung der sportlichen Tätigkeit vorzuweisen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der zustimmenden Beschlussfassung über den Aufnahme- antrag. Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des fälligen Beitrages.
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über deren Höhe und Fälligkeit sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses sowie des Vorstandes zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.Die Mitglieder haben die Pflicht, die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und – geräte pfleglich zu behandeln bzw. sich entsprechend den Regeln zu verhalten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.
- Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Zahlungs- erinnerung und einmaliger Mahnung (an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse) diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vereinsausschusses kann der Betroffenen die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten sowie sonstige Forderungen des Vereins, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand;
- der Vereinsausschuss;
- die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer/in
- Schatzmeister/in
- Technischer/n Leiter/in.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geheim gewählt. Zu diesem Zweck ist ein Wahlausschuss zu bilden. Bei nur einem Kandidaten kann durch Akklamation abgestimmt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses durch eine Neuwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
- Der Vorstand ist für die Einteilung von Hand- und Spanndiensten im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag „Sportpark“ zwischen Verein und Gemeinde verantwortlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (eines davon der 1. oder 2. Vorsitzende) anwesend sind.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eines Aufwandes Entschädigungen im Sinne des § 3Nr. 26a ESTG beschließen.
§6a Standartenabordnung
Der Standartenträger und zwei Begleiter, sowie zwei Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung durch Akklamation gewählt.
§7 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern.
Sofern der Abteilungsleiter verhindert ist, kann sich dieser durch ein anderes Mitglied des Abteilungsvorstandes vertreten lassen.
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
- Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr bis spätestens Ende März eines Jahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches, zu begründendes Verlangen von einem Viertel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie erfolgt durch Publikation in den öffentlichen Medien und Aushang in den Schaukästen.
- Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vorher beim Vorsitzenden mit Begründung einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. - Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht stimmberechtigt ist, wer seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts (dieKassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein)
- die Änderung der Satzung, über Vereinsauflösungen und über Vereinsordnungen(die nicht Bestandteil dieser Satzung sind)
- die Aufnahmegebühr und das Beitragswesen (abgesehen von denAbteilungsbeiträgen)
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergebenbzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§9 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 10 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Monatsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Grasbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Tag der Errichtung der Satzung:
Mitgliederversammlung vom 10.10.1977
Namen der Mitglieder auf der Urschrift unterzeichnet haben:
Wilhelm Dresel
Dieter Grundmann
Peter Krehbiel
Hildegard Schubert
Anni Lang
Gertrud Bartmann
Hannelore Rafeld
1. Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 03.05.1978
Mitgliederversammlung vom 10.04.1980
2. Satzungsänderung bzw. Satzungsergänzung
Außerordentliche Mitgliederversammlung vom 10.04.1980
3. Satzungsänderung
Mitgliederversammlung vom 07.04.2005
4. Satzungsänderung
Mitgliederversammlung vom 28.03.2007
Voraussichtliche
5. Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 29.März 2012
Die Satzung kann hier heruntergeladen werden.